Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 03.11.2025
1. Anwendungsbereich
Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen „Gefahrenfinder“ und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Verträge und Angebote. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit „Gefahrenfinder“ diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Leistungsumfang
2.1 Art und Umfang der von „Gefahrenfinder“ geschuldeten Leistungen, die konkrete Aufgabenstellung und Vorgehensweise ergeben sich aus dem individuellen Vertrag, der auf der Grundlage des Angebots von „Gefahrenfinder“ vereinbart wurde.
2.2 Soweit eine individuelle Vereinbarung nichts anderes vorsieht, entfallen von allen vertraglich geschuldeten Leistungen 40% der Leistungsstunden auf Unternehmens- und Systemleistungen. Daraus resultiert eine vor Ort Leistung / Anwesenheitsquote von 60% auf Basis der vertraglich geschuldeten Leistungen.
2.3 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, schuldet „Gefahrenfinder“ die Leistung von Diensten, nicht aber einen Erfolg.
2.4 Rechtsdienstleistungen von „Gefahrenfinder“ ersetzen keine anwaltliche Beratung. „Gefahrenfinder“ übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Vollständigkeit seiner Rechtsdienstleistungen. Die von „Gefahrenfinder“ erbrachten Rechtsdienstleistungen sind als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild von „Gefahrenfinder“ im Sinne von § 5 Abs. (1) Rechtsdienstleistungsgesetz anzusehen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird alle für die Leistungserbringung durch „Gefahrenfinder“ erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und kostenfrei vornehmen, die Leistungserbringung durch „Gefahrenfinder“ begleiten und insbesondere erforderliche Erklärungen rechtzeitig abgeben sowie Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, „Gefahrenfinder“ von allen Vorgängen und Umständen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können, in Kenntnis setzen und „Gefahrenfinder“ im erforderlichen Umfang Zugang zu den Betriebsstätten des Auftraggebers gewähren. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch „Gefahrenfinder“ bekannt werden.
3.2 Werden vereinbarte Betreuungstermine vom Kunden abgesagt, werden die geplanten Tätigkeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Möglichkeit im Büro der „Gefahrenfinder“ erbracht, inkl. Anrechnung der „Anwesenheitsquote“ nach 2.2.
3.3 „Gefahrenfinder“ haftet nicht für Schäden, soweit diese auf unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen beruhen; auch ein Anspruch auf Mängelhaftung gegen „Gefahrenfinder“ besteht insoweit nicht.
3.4 Für die Leistungserbringung vereinbarte Fristen sind für „Gefahrenfinder“ nicht verbindlich, es sei denn, der Auftraggeber hat etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Verschaffung von Zugang zu bestimmten Einrichtungen) ordnungsgemäß erfüllt.
3.5 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm oder Dritten an „Gefahrenfinder“ zum Zwecke der Leistungserbringung durch „Gefahrenfinder“ übergebenen Unterlagen und Informationen.
4. Zahlungsbedingungen
Die im Vertrag geregelte Vergütung versteht sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zahlungen sind fällig ohne Abzüge 14 Tage nach Rechnungsdatum. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, rechnet „Gefahrenfinder“ seine Leistungen wie vertraglich vereinbart, monatlich, quartalsweise oder jährlich im Voraus ab. „Gefahrenfinder“ kann für seine Leistungen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
5.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt, oder im Rechtsstreit entscheidungsreif sind oder es sich um Gegenansprüche gem. § 320 BGB handelt.
5.2 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
6. Verwendung von Arbeitsergebnissen, Urheberechte
6.1 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse aller von „Gefahrenfinder“ erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke im Rahmen des vertraglichen Zweckes nutzen. Er darf sie ohne schriftliche Einwilligung von „Gefahrenfinder“ weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen oder verändern.
6.2 Das Urheberrecht an den Arbeitsergebnissen verbleibt bei „Gefahrenfinder“.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an von „Gefahrenfinder“ gelieferten Waren einschließlich schriftlicher Ausarbeitungen und das Recht zur Nutzung und Verwertung der Arbeitsergebnisse von „Gefahrenfinder“ gehen erst mit vollständiger Zahlung durch den Auftraggeber auf diesen über. Bei einer Vertragsverletzung durch den Auftraggeber, einschließlich Zahlungsverzug, ist „Gefahrenfinder“ berechtigt, gelieferte Waren und übergebene schriftliche Ausarbeitungen zurückzunehmen und die Verwertung und Nutzung der Arbeitsergebnisse zu untersagen.
7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
7.3 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte (Waren, Ausarbeitungen und Arbeitsergebnisse), die der „Gefahrenfinder“ zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der „Gefahrenfinder“ steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten und der Nutzung abgrenzbarer Arbeitsergebnisse zu.
8. Vertraulichkeit
Die Vertragspartner werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners sowie Informationen, die vom anderen Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnet übergeben wurden, nur Vertretungsorganen und Arbeitnehmern der Vertragsparteien zugänglich machen und keinen weiteren dritten Personen. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gilt nicht, wenn die Informationen dem Vertragspartner vor Bekanntgabe durch den anderen Vertragspartner bereits bekannt waren oder offenkundig waren, nach Bekanntgabe an den Vertragspartner ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht offenkundig wurden oder von Dritten mitgeteilt wurden oder vom Vertragspartner aufgrund einer rechts- oder bestandskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offen zu legen sind. Bei jedem Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung hat der gegen diese Vereinbarung verstoßende Teil zu einer Pönale in Höhe des zweifachen des Auftragswertes aus der individuellen Vereinbarung (Ziff. 2.2), mindestens einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zu zahlen.
9. Mängelhaftung
9.1 Eine Haftung für Mängel der Leistungen kommt nur in dem vom Gesetz bestimmten Fällen in Betracht.
9.2 Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistung begründet keinen Mangel.
9.3 Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch „Gefahrenfinder“ bzw. Herstellung, wenn diese nicht abzuliefern sind, zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, „Gefahrenfinder“ unverzüglich anzuzeigen. Die maximale Frist beträgt 3 Kalendertage. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Arbeitsleistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Prüfung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich gemacht werden; anderenfalls gilt die Arbeitsleistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. „Gefahrenfinder“ kann sich hierauf nicht berufen, wenn „Gefahrenfinder“ den Fehler arglistig verschwiegen hat.
9.4 § 639 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, auch aufgrund von Mängeln, gilt nachfolgende Ziffer 10.
10. Haftung
10.1 Soweit nicht anders vertraglich vereinbart haftet „Gefahrenfinder“ für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, maximal mit der Auftragssumme, bei der der Schaden entstanden ist. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir maximal mit der 1,2-fachen Auftragssumme, bei der der Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
10.2 „Gefahrenfinder“ haftet nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist die Ersatzpflicht von „Gefahrenfinder“ für echte Vermögensschäden, die nicht durch vorhergehende Sach- und Personenschäden ausgelöst wurden, beschränkt auf den Betrag der Auftragssumme, bei der der Schaden entstanden ist, maximal jedoch von EUR 5.000.
10.4 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
10.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.6 § 377 HGB findet entsprechend Anwendung auf Dienst- und Werkleistungen von „Gefahrenfinder“. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.
11. Verjährung
11.1 Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen „Gefahrenfinder“ auf Schadensersatz oder wegen Mängeln beträgt ein Jahr, soweit nicht § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung findet.
11.2 Die Durchführung der Nacherfüllung durch „Gefahrenfinder“ beinhaltet im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB.
11.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
12. Vorzeitige Beendigung
12.1 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn über das Vermögen eines der Vertragspartner ein Insolvenz- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder bei einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten.
12.2 Die Vertragspartner können den Vertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. „Gefahrenfinder“ hat im Falle der Kündigung Anspruch auf einen der bisher erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Weiterhin ist „Gefahrenfinder“ berechtigt, den Vertrag unverzüglich, ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, falls der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und mit den fälligen Rechnungsbeträgen länger als 14 Tage in Verzug ist und auch nach einer Nachfristsetzung durch die „Gefahrenfinder“ von mindestens weiteren 14 Tagen nicht zahlt. In diesem Fall wird das Honorar für das laufende Vertragsjahr fällig.
13. Anpassung der Vergütung
13.1 Werden „Gefahrenfinder“ oder dem Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen der Gesetzeslage bekannt, die Auswirkungen auf die von „Gefahrenfinder“ zu erbringenden Leistungen haben (z. B. Änderung umweltrechtlicher Vorschriften), werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. Soweit hierdurch der Arbeitsaufwand für die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen steigt, kann „Gefahrenfinder“ eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
13.2 Zeigt sich im Laufe der Zusammenarbeit, dass der von „Gefahrenfinder“ zu leistender Aufwand aus anderen als den in Ziffer 13.1 genannten Gründen wesentlich von dem im Vertrag kalkulierten Aufwand abweicht, kann „Gefahrenfinder“ verlangen, dass über eine Anpassung der Vergütung verhandelt wird. „Gefahrenfinder“ kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und Zahlung eines seiner bisherigen Leistungen entsprechenden Teils der Vergütung verlangen, wenn der für die Leistungserbringung erforderliche Aufwand größer als der kalkulierte Aufwand ist und mit dem Auftraggeber keine Einigung über eine angemessene Erhöhung der Vergütung zustande kommt.
13.3 Erhöht sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland, auf Grundlage des aktuellen verfügbaren Indexstandes bei Angebotserstellung, erfolgt eine prozentuale Anpassung der Vergütungssätze der Auftragsnehmerin in Höhe der prozentualen Indexveränderung. Die Anpassung des Vergütungssatzes erfolgt im 3 Jahreszyklus mit Beginn des ersten Monats des Vertragsverhältnisses.
14. Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Datenschutz
14.1 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist „Gefahrenfinder“ berechtigt, den Vertragspartner als Referenz zu nennen, z.B. auf der Website oder in Broschüren.
14.2 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist „Gefahrenfinder“ berechtigt, den Vertragspartner Werbung mit dem Inhalt der gesamten angebotenen Leistungen von „Gefahrenfinder“ per Werbebrief, Werbe-Email und/oder telefonisch zu bewerben.
14.3 „Gefahrenfinder“ verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke.
14.4 Es gilt die gültige Datenschutzerklärung von „Gefahrenfinder“. Sie ist einzusehen unter: https://www.gefahrenfinder.de/datenschutz
15. Abwerbeverbot
Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Von dieser Verpflichtung umfasst ist auch die Begründung oder Weiterführung eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters bei der anderen Partei. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Jahresbruttogehaltes des Mitarbeiters, berechnet nach dem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt der letzten sechs Monate.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt werden. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.
16.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von „Gefahrenfinder“ aus dem Vertragsverhältnis ist Moers.
16.3 Diese Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.4 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Bestehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Moers.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die einem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
